Vorsicht beim Anhängerbetrieb – Vollkasko haftet nicht immer!

Die Vollkaskoversicherung eines Fahrzeughalters haftet nur, wenn es ein “unmittelbar von außen plötzlich – mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis” ist. Deshalb ist Vorsicht beim Rückwärtsfahren geboten. Verhakt sich nämlich der Anhänger an der Anhängerkupplung eines Autos, ist die Unfallursache nicht von außen gekommen, sondern vom Fahrer selbst verschuldet und die Versicherung muss nicht zahlen.

So zumindest die Begründung des Amtsgericht München, das die Klage eines Autofahrers abgewiesen hat, der einen ähnlichen Schaden seiner Vollkaskoversicherung eingereicht hatte. Im Juni 2010 brachte der Kläger an seinem VW Passat einen Anhänger an und fuhr mit Auto und Anhänger rückwärts. Dabei verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel ein und hinterließ dort eine Beschädigung von ca. 20 cm Durchmesser. Der Autofahrer meldete den Schaden in Höhe von 1319 Euro seiner Vollkaskoversicherung. Diese verweigerte aber die Zahlung des Schadens, da ja offensichtlich “kein Unfall” vorlag, da die Beschädigung vom Autofahrer selbst verursacht war. Auch eine Klage vor dem Amtsgericht in München brachte nicht den gewünschten Erfolg für den Fahrzeughalter.

Bei der Urteilsbegründung durch das Amtsgericht München wurde deutlich, dass das Gericht der Meinung war, dass der Fahrer des VW Passats die Unfallursache selbst herbeigeführt habe. Er habe nämlich nicht die nötige Sorgfalt beim Rückwärtsfahren walten lassen, wodurch sich seine Anhängerkupplung verhakt habe und der Schaden entstand. Die Unfallursache sei daher nicht durch Fremdeinwirkung gekommen, sondern beruhe auf einem klaren Bedienungsfehler des Fahrers.

Wir von Bertelshofer empfehlen deshalb beim Anhängerbetrieb das 4-Augen Prinzip oder eine Rückfahrkamera als eleganteste Lösung. Diese kann auch für wenig Geld nachgerüstet werden.

Mehr zur Technik erfahren Sie im Bertelshofer Beratungscenter.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 7. September 2012 – 343 C 11207/11

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